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Neue EU-Vorschriften für Kosmetika

Neue EU-Vorschriften für Kosmetika

kosmetikDas Europäische Parlament hat die neue Kosmetik-Verordnung verabschiedet. Mit der Aktualisierung der EU-Kosmetikbestimmungen werden rechtliche Unklarheiten und Widersprüche beseitigt und die Sicherheit von Kosmetika erhöht. Nanomaterialien sind in Kosmetika nur dann gestattet, wenn die Verwendung dieser Partikel sicher ist. Zudem haben die Abgeordneten durchgesetzt, dass die Verwendung von Nanomaterialien deutlich gekennzeichnet wird.

Durch die Aktualisierung soll das derzeitige Kosmetikrecht der EU, das seit 1976 viele Änderungen erfahren hat, vereinfacht werden. Hauptziel der neuen Verordnung ist die Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit von kosmetischen Mitteln durch eine Stärkung der Verantwortung der Hersteller sowie durch Marktüberwachung.

Cremes, Deos oder Rasierwasser würden direkt auf die Haut aufgetragen und „dürfen keine Risiken darstellen“. Das gelte besonders für ganz neue Substanzen, etwa jene, die Nanopartikel enthalten. Nanopartikel besitzen aufgrund ihrer winzigen Größe besondere Eigenschaften und Fähigkeiten. Allerdings sind die Eigenschaften und Wirkungsweisen der Nanopartikel bislang noch nicht vollständig erforscht. Deshalb sei es notwendig, diesen Partikeln „besondere Aufmerksamkeit zu schenken und ihre Wirkungsweise genauestens zu untersuchen. Nur wenn die Verwendung dieser Partikel sicher ist, dürfen sie zukünftig verwendet werden“.

Die Verordnung stellt klar, dass für jedes kosmetische Produkt, das Nanomaterialien enthält, ein hohes Verbraucherschutzniveau und der Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet werden muss. Bereits heute sind Nanomaterialien Bestandteil vieler auf dem Markt befindlicher Erzeugnisse. Im Jahr 2006 schätzte die EU-Kommission den Anteil kosmetischer Mittel mit Nanopartikeln auf etwa 5 %. Aufgrund ihrer geringen Größe weisen Nanomaterialien besondere Eigenschaften auf.

Im Hinblick auf Behauptungen über kosmetische Mittel, beispielsweise über ihre Effizienz, soll sichergestellt werden, dass nur die Merkmale, die das Produkt tatsächlich aufweist, für Werbeaussagen und Etikettierung verwendet werden dürfen. Kurzum: „Das Produkt muss halten, was es verspricht“

http://www.europarl.europa.eu

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